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Allgemeine Geschäftsbedingungen der BörseGo AG für Online- & Print-Werbung

Allgemeine Geschäftsbedingungen der BörseGo AG für Online- & Print-Werbung

§ 1 Geltungsbereich

(1) Für die Geschäftsbeziehung zwischen BörseGo AG (nachfolgend „BörseGo“) und den Werbetreibenden und Werbe-Agenturen (nachfolgend „Kunde“) gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung, die jeweils aktuell auf den Webseiten von BörseGo einsehbar sind. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichenden Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, BörseGo hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Dies gilt auch für den Fall, dass BörseGo in Kenntnis solcher Bedingungen des Kunden an diesen eine Leistung erbringt.

(2) Im Rahmen dieser Geschäftsbeziehung stellt die BörseGo für den Kunden Leistungen im Zusammenhang mit der Veröffentlichung von Werbemaßnahmen jeder Art auf den von ihr betriebenen Webseiten (nachfolgend "Online-Werbung") sowie in den PDF-Publikationen und Magazinen (gemeinsam nachfolgend „Print-Werbung“) zur
Verfügung.

§ 2 Vertragsschluss

(1) Der Vertrag kommt durch die Absendung der Buchungsbestätigung (per E-Mail, Fax oder Post) der BörseGo oder durch die Schaltung der Werbemittel durch die BörseGo zustande.

(2) Soweit der Kunde für oder im Auftrag eines Dritten handelt (z.B Werbeagenturen, etc.), hat der Kunde den Namen bzw. die Identität des Dritten mitzuteilen und auf Verlangen von BörseGo einen Nachweis seiner Beauftragung vorzulegen. Bis zum Zeitpunkt der Offenlegung der Identität des Dritten ist BörseGo nicht verpflichtet, die vertragsgemäßen Leistungen zu erbringen. BörseGo ist zudem berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn durch die Bekanntgabe der Identität des Dritten berechtigte Interessen von BörseGo beeinträchtigt werden. Dasselbe gilt, wenn der Kunde den Vertrag mit der BörseGo über einen nicht im eigenen Namen handelnden Werbemittler abschließen will.

(3) Die BörseGo behält sich vor, jederzeit mit Wettbewerbern des Kunden bzw. auch mit Kunden im Direktgeschäft ohne buchende Agentur Verträge über Werbung zu schließen.

(4) Die BörseGo behält sich ferner das Recht vor, einzelne Aufträge ohne Angabe von Gründen abzulehnen, wenn ihre Schaltung für die BörseGo unzumutbar ist.

§ 3 Stornierung

(1) Eine Stornierung von Aufträgen durch den Kunden ist möglich, soweit diese mindestens zwei Wochen vor dem vereinbarten Termin zur Schaltung der Werbung der BörseGo postalisch, per E-Mail oder per Fax zugeht. Für eine solche Stornierung entstehen dem Kunden keine Kosten.

(2) Soweit der Kunde die in § 3 Ziffer 1 vorgenannte Frist nicht einhält, werden Stornierungen die noch vor dem vereinbarten Termin zur Schaltung der Werbung der BörseGo postalisch, per E-Mail oder per Fax zugehen, pauschal mit einer Bearbeitungsgebühr von 15% des Netto-Vertragswertes berechnet. Bei einer Stornierung nach dem vereinbarten Termin zur Schaltung der Werbung ist die BörseGo berechtigt, dem Kunden die gesamte vereinbarte Vergütung (100% des Vertragswertes) in Rechung zu stellen.

§ 4 Leistungen der BörseGo

(1) Die BörseGo verpflichtet sich, das vom Kunden zur Veröffentlichung bestimmte und überlassene Material zur Online- und Offline-Werbung für die vertraglich vereinbarte Dauer auf der im Vertrag festgelegten Webseiten, Publikationen bzw. E-Mail-Newslettern und Tools zu platzieren. Im Vertrag sind dabei die Spezifikationen der zu erbringenden Werbeleistung wie z.B. der Zeitraum, die Kategorie der Platzierung, eine eventuelle Höchstzahl von AdImpressions (Aufrufe der die Online-Werbung enthaltenden Webseiten) etc. festgelegt.

(2) Der Kunde hat unbeschadet einer im Vertrag enthaltenen abweichenden Vereinbarung keinen Anspruch auf eine Platzierung des Materials an einer bestimmten Stelle auf der jeweiligen Webseite. Die BörseGo wird sich jedoch bemühen, den Wünschen des Kunden zu entsprechen.

(3) Zum Gegenstand der Leistungen der BörseGo gehört nicht die Erstellung von Grafiken oder Werbetexten (einschließlich im Rahmen von Nachbesserungsarbeiten) für den Kunden. Solche Leistungen bedürfen der separaten Vereinbarung zwischen den Parteien.

(4) Soweit das vom Kunden zur Veröffentlichung bestimmte und überlassene Material nicht offensichtlich als Werbung erkennbar ist, ist die BörseGo berechtigt, sie als solche kenntlich zu machen, insbesondere mit dem Wort "Anzeige" oder ähnlichen Zusätzen zu kennzeichnen und/oder sie vom eventuell vorhandenen redaktionellen Inhalt räumlich abzusetzen, um den Werbecharakter zu verdeutlichen.


(5) Aufgrund des derzeitigen Standes der Technik im Bereich des Internets können Dienste, die über das Internet erbracht werden, nicht immer fehlerfrei, nicht stets ununterbrochen und/oder nicht stets störungsfrei zur Verfügung stehen. Sämtliche im Internet angebotenen Dienste können insbesondere durch technische Umstände, Leistungs- und/oder Anbindungsausfall, Hard- und Softwarefehler sowie Einwirkungen Dritter, deren Handlungen der BörseGo nicht zugerechnet werden können (z.B. durch Viren oder services attacks), beeinträchtigt werden. Die Parteien sind sich daher darüber einig, dass auf solchen Ursachen beruhende Unterbrechungen und/oder Störungen der Leistungserbringung, die BörseGo nicht zu vertreten hat, keine Rechte des Kunden begründen. Dies umfasst auch Computerviren oder vorsätzliche Angriffe auf EDV-Systeme durch "Hacker", sofern jeweils angemessene Schutzvorkehrungen hiergegen getroffen wurden.


§ 5 Pflichten des Kunden


(1) Der Kunde gewährleistet, dass das von ihm zur Verfügung gestellte Material sowie die verlinkte Zielseite (Webseite) nicht gegen geltendes Recht verstoßen. Insbesondere gewährleistet der Kunde, dass das überlassene Material so ausgestaltet ist, dass


- nicht der Eindruck einer Windows-Systemmeldung entstehen kann,
- das Werbematerial als Werbung klar erkennbar ist und jegliche Irreführung über den Werbezweck ausgeschlossen ist,
- jegliche gestalterische Funktionselemente (z.B. Suchmasken, Pop-Up-Menüs, Auswahlboxen, etc.) auch tatsächlich aktivierbar sind,
- keine Inhalte, Hyperlinks und Verweise zu Inhalten enthält, die pornografische, im Sinne vom § 184 StGB oder jugendgefährdende Schriften im Sinne der §§ 1, 6, 21 GJS darstellen oder die im Sinne von §§ 86, 131 StGB zum Rassenhass aufstacheln, Gewalt verherrlichen oder verharmlosen, den Krieg verherrlichen, für eine terroristische Vereinigung werben, zu einer Straftat auffordern, ehrverletzende Äußerungen enthalten, die das Ansehen der BörseGo schädigen können oder sonstige rechtswidrige Inhalte enthalten, und
- es den Bestimmungen des Telemediengesetzes und sonstiger für die Werbung einschlägiger Gesetze entspricht.


(2) Des Weiteren sorgt der Kunde dafür und sichert zu, dass das von ihm überlassene Material nicht Rechte Dritter, gleich welcher Art, beeinträchtigen oder verletzen. Dies bezieht sich insbesondere darauf, dass ihm die nach diesem Vertrag für die jeweils beabsichtigte Verwertung durch BörseGo die notwendigen Nutzungsrechte an dem zur Veröffentlichung bestimmten und überlassenen Material zustehen.


(3) Die Auswahl des Werbematerials sowie die Auswahl der Platzierung ist Aufgabe des Kunden. BörseGo überprüft nicht, inwieweit das vom Kunden zur Verfügung gestellte Material sowie dessen Platzierung für den vom Kunden vorgesehenen Werbezweck tauglich ist und seinen Bedürfnissen entspricht.


(4) Der Kunde wird der BörseGo das für die Werbeschaltung erforderliche Material bis spätestens 3 Werktage vor dem vereinbarten Datum der Veröffentlichung vollständig, fehlerfrei und den vertraglichen Vereinbarungen entsprechend auf eigene Kosten auf einem von BörseGo zu bestimmenden Datenträger zur Verfügung stellen. Der Kunde verpflichtet sich, dafür zu sorgen, dass das Material für die vereinbarten Zwecke, insbesondere für die Bildschirmdarstellung im entsprechenden Umfeld und in der im Vertrag vereinbarten Art und Größe geeignet ist. Sofern in dem bereitgestellten Material Hyperlinks enthalten sind, sind die jeweiligen Zieladressen der Hyperlinks vom Kunden vorher anzugeben. Soweit der Kunde die vorstehende Frist nicht einhält und die Werbematerialien nicht oder nicht termingerecht veröffentlicht werden können, lässt dies den Anspruch der BörseGo auf vollständige Zahlung der vereinbarten Vergütung unberührt.


(5) Der Kunde erbringt die vertraglichen Mitwirkungshandlungen als vertragliche Leistungspflichten und haftet für sämtliche Schäden, welche der BörseGo aufgrund der nicht vertragsgemäßen Erbringung der vorgenannten Pflichten des Kunden BörseGo entstehen. Erbringt der Kunde seine Mitwirkungspflichten ganz oder zum Teil nicht, ruht zudem für die Dauer der Nichterbringung die Verpflichtung der BörseGo zur Erbringung derjenigen Leistungen, die ohne die Mitwirkungspflichten des Kunden nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Mehraufwand erbracht werden können. Durch Nichterbringung von Mitwirkungspflichten verursachter Mehraufwand ist von dem Kunden nach Maßgabe der im jeweiligen Vertrag vereinbarten Preise oder, soweit solche dort nicht geregelt sind, auf der Basis der allgemeinen zum fraglichen Zeitpunkt geltenden Sätze der BörseGo nach Zeitaufwand zu tragen. Auslagen sind zu erstatten. Gesetzliche Kündigungs-, Schadensersatz oder Rücktrittsrechte der BörseGo bleiben in jedem Fall unberührt.

(6) Der Kunde stellt BörseGo von jeglichen Ansprüchen Dritter im Zusammenhang mit Rechtsverletzungen gemäß Ziffern 1 und 2 dieses § 5 frei und verpflichtet sich, dem Anbieter alle in diesem Zusammenhang entstehenden Nachteile und Schäden (einschließlich Rechtsverteidigungskosten wie Gerichts- und Anwaltskosten) vollständig zu ersetzen.

§ 6 Laufzeiten

(1) Die Laufzeit des Vertrages ergibt sich aus der jeweiligen Buchungsbestätigung.

(2) Die BörseGo ist nicht verpflichtet, die für die Durchführung der Werbemaßnahmen notwendigen Informationen, Daten, Dateien und sonstiges Material nach Beendigung der Online-Werbung an den Kunden herauszugeben, es sei denn die Parteien haben Abweichendes hiervon vereinbart.

§ 7 Kündigungsfristen

(1) Die jeweiligen Kündigungsfristen sind abhängig vom jeweiligen Auftrag und sind im Einzelnen den jeweiligen Buchungsbestätigungen bzw. Verträgen zu entnehmen.

(2) Jede Vertragspartei ist berechtigt, den Vertrag bei Vorliegen eines wichtigen Grundes fristlos zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt für BörseGo insbesondere vor, wenn der Kunde
- zum wiederholten Male mit der Zahlung der fälligen Vergütung in Verzug gerät,
oder
- gegen seine Verpflichtungen aus § 5 verstößt.

§ 8 Zurückweisung und Sperrung der Leistungen

(1) Die BörseGo ist berechtigt, vom Kunden zur Veröffentlichung bestimmtes und überlassenes Material zur Veröffentlichung zurückzuweisen, wenn dieses und/oder damit verlinkte Webseiten rechtswidrige Inhalte im Sinne von § 5 Ziffer 1 enthält, im Sinne von § 5 Ziffer 2 Rechte Dritter verletzt oder die Schaltung der Werbung für BörseGo
aus sonstigen Gründen unzumutbar ist. Ebenso ist die BörseGo berechtigt, unter den ebengenannten Voraussetzungen die Veröffentlichung des Materials vorübergehend oder dauerhaft auszusetzen.

(2) Falls ein begründeter Verdacht besteht, dass das vom Kunden überlassene Material und/oder damit verlinkte Webseiten im Sinne von § 5 Ziffer 1 rechtswidrige Inhalte aufweist oder im Sinne von § 5 Ziffer 2 Rechte Dritter verletzt, hat die BörseGo auch während der Schaltung der Werbung das Recht, solches Material solange zurückzuweisen oder die Veröffentlichung solange zu unterbrechen, bis eine Stellungnahme des Kunden und eine Klärung der Angelegenheit erfolgt ist. Die BörseGo wird dem Kunden die Zurückweisung oder Sperrung der Werbung unter Angabe von Gründen
unverzüglich mitteilen.

(3) Die Verpflichtung des Kunden zur Zahlung der vereinbarten Vergütung bleibt von der Vornahme der Maßnahmen gem. Ziffer 1 bzw. Ziffer 2 dieses § 8 unberührt.

(4) Die BörseGo hat das Recht, einen vereinbarten Termin zur Veröffentlichung einer Werbung zu verschieben oder ganz ausfallen zu lassen, soweit ein Dienst, in dessen Rahmen die Veröffentlichung erfolgen soll, zu dem vereinbarten Termin nicht angeboten wird oder technische, durch das Medium Internet bedingte Umstände eine Veröffentlichung zum vereinbarten Termin verhindern, sofern die BörseGo die Hinderungsgründe nicht zu vertreten hat. Sollte eine Verschiebung des Termins auf einen späteren Zeitpunkt möglich sein, wird die BörseGo auf die ihr bekannten Interessen des Kunden Rücksicht nehmen, soweit ihr dies möglich und zumutbar ist.

§ 9 Vergütung und Zahlungsmodalitäten

(1) Die vom Kunden für die Leistungen der BörseGo zu entrichtende Vergütung basiert auf der jeweils aktuellen Preisliste, es sei denn die Parteien haben Abweichendes in Textform vereinbart. Die jeweiligen ausgewiesenen Preise gelten zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

(2) Soweit die Vergütung auf TKP-Basis (TKP=Tausender-Kontakt-Preis, der pro 1000 Page Impressions, AdImpressions, Pageviews oder Sichtkontakte kalkuliert wird) berechnet wird, informiert die BörseGo den Kunden auf Anforderung über die Anzahl der AdImpressions, der AdClicks sowie die AdClick-Rate (= Verhältnis von AdClicks zu
AdImpressions) zu der Website aus dem Portfolio der BörseGo AG, auf denen die Online-Werbung des Kunden platziert ist.

(3) Die BörseGo stellt im Nachfolgemonat am gleichen Monatstag der erstmaligen Veröffentlichung der jeweiligen Online-Werbung oder nach Beendigung der Werbemaßnahme dem Kunden eine Rechnung für die bisher erbrachten Leistungen, soweit sich aus dem individuellen Auftrag/Vertrag nichts anderes ergibt. Mit Rechnungsstellung ist der im Auftrag vereinbarte Geldbetrag fällig und innerhalb von 10 Tagen auf ein von der BörseGo zu benennendes Konto ohne Abzüge zu überweisen.

§ 10 Zahlungsverzug und Abtretung von Forderungen

Im Falle des Zahlungsverzugs des Kunden trägt dieser die jeweiligen Mahn- und Abwicklungskosten. Hiervon unberührt gelten die gesetzlichen Verzugsregeln. Für Rück-Lastschriften berechnet die BörseGo eine pauschale Aufwandsgebühr von 20,00 Euro.

§ 11 Aufrechnung

Eine Aufrechnung von eigenen Forderungen durch den Kunden gegen Forderungen der BörseGo ist nur bei unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

§ 12 Abtretung von Forderungen

Der Kunde ist zur Abtretung von Forderungen aus seinem Vertragsverhältnis mit der BörseGo nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der BörseGo berechtigt. Dies gilt nicht für Geldforderungen, die aus einem beiderseitigen Handelsgeschäft herrühren.

§ 13 Nutzungsrecht

(1) Der Kunde räumt der BörseGo an dem zur Veröffentlichung im Rahmen der Werbekampagne von ihm überlassenen Material ein einfaches, nicht ausschließliches, weltweites, zeitlich auf die Laufzeit des Vertrages beschränktes sowie inhaltlich auf den Vertragszweck begrenztes Nutzungsrecht an dem zur Verfügung gestellten Material ein.

(2) Die vorgenannte Rechtseinräumung beeinhaltet auch das Recht zur Speicherung, Vervielfältigung, Veröffentlichung, öffentlichen Zugänglichmachung, Digitalisierung sowie Bearbeitung des überlassenen Materials, soweit dies zur Durchführung des Vertrages notwendig ist.

§ 14 Freistellung von Ansprüchen Dritter

Soweit die BörseGo wegen der vertragsgemäßen Nutzung des vom Kunden eines jeweiligen Vertrags zur Veröffentlichung bestimmten und zur Verfügung gestellten Materials Ansprüchen Dritter wegen einer Verletzung von gewerblichen Schutzrechten, Urheberrechten oder sonstigen Rechten ausgesetzt wird, verpflichtet sich der Kunde, die BörseGo von diesen Ansprüchen sowie den angemessenen Kosten eines Rechtsstreits und der Rechtsverteidigung freizustellen. Eventuelle Ansprüche auf Schadensersatz wegen darüber hinausgehender Schäden bleiben davon unberührt.

§ 15 Gewährleistung

(1) BörseGo wird während der vereinbarten Laufzeit des Vertrages die Werbung (Online- & Print-Werbung) zu den vereinbarten Bedingungen schalten.

(2) Bleibt die Leistung von BörseGo hinter den vertraglichen Vereinbarungen zurück, so ist der Kunde zu einer angemessen Minderung der Vergütung berechtigt. Dies gilt nicht, soweit die Schlechtleistung unerheblich ist.

(3) Das Recht des Kunden, Schadensersatz nach den gesetzlichen Vorschriften zu verlangen, bleibt hiervon unberührt.

(4) Gewährleistungsansprüche verjähren innerhalb eines Jahres.

§ 16 Haftung

(1) Die BörseGo haftet nur bei eigenem Verschulden sowie bei Verschulden seiner gesetzlicher Vertreter, leitenden Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, und zwar nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen.

(2) Für Schäden die vorsätzlich oder grob fahrlässig durch BörseGo bzw. deren gesetzliche Vertreter oder leitende Angestellte herbeigeführt werden, sowie bei Arglist und im Fall von Personenschäden, haftet BörseGo unbeschränkt.

(3) Für Schäden, die von einfachen Erfüllungsgehilfen der BörseGo vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt werden, haftet diese begrenzt auf die Schäden, die bei Vertragsschluss typisch und vorhersehbar waren.

(4) Bei einer leicht fahrlässigen Verletzung einer Pflicht, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflicht), ist die
Ersatzpflicht ebenfalls auf die Schäden, die bei Vertragsschluss typisch und vorhersehbar waren, begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen.

(5) BörseGo haftet nicht für Schäden, welche durch Störungen an Telefonleitungen, Servern und sonstigen Einrichtungen entstehen, die nicht im Verantwortungsbereich von BörseGo liegen. Die BörseGo haftet insbesondere nicht für den Ausfall des Servers der BörseGo AG, wenn dieser nicht länger als 24 Stunden (fortlaufend oder addiert) innerhalb von 30 Kalendertagen andauert.

§ 17 Höhere Gewalt

Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich der betroffene
Vertragspartner in Verzug befindet. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.

§ 18 Datenschutz

Der Kunde versichert gegenüber der BörseGo AG, alle zum Vertragsschluss erforderlichen Daten wahrheitsgemäß und vollständig anzugeben und die BörseGo über etwaige Änderungen zu informieren. Hinsichtlich des Datenschutzes finden die gesetzlichen Bestimmungen Anwendung, insbesondere das Datenschutzgesetz. Der Kunde erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass sämtliche zur Erfüllung des Vertrages von ihm angegebenen Daten diesbezüglich gespeichert und genutzt werden, sowie an Erfüllungsgehilfen weitergegeben werden dürfen.
Im Gegenzug verpflichtet sich der Kunde zur Einhaltung sämtlicher einschlägiger daten¬schutzrechtlicher Vorschriften. Darüber hinaus wird der Kunde sämtliche von ihm im Rahmen der Geschäftsbeziehungen zu der BörseGo eingesetzten Mitarbeiter und Unterauftragnehmer ebenfalls zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen
verpflichten.

§ 19 Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von BörseGo

BörseGo behält sich das Recht vor, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Regelung der Vertragsverhältnisse mit Wirkung für die Zukunft jederzeit zu ändern oder zu erneuern. BörseGo wird den Kunden über die Änderungen informieren. Sollte der Kunde diesen Änderungen nicht innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Änderungsmitteilung
widersprechen, stellt dies eine konkludente Annahme der geänderten Allgemeinen Geschäftsbedingungen dar. Bei erfolgtem Widerspruch bleiben die bisherigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen weiterhin wirksam.

§ 20 Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Die in diesem Vertrag niedergelegten Vereinbarungen beider Vertragspartner sowie alle weiteren im Zusammenhang mit diesem Vertag getroffenen Vereinbarungen unterliegen deutschem Recht. Als Gerichtsstand wird der Sitz der BörseGo vereinbart. Ladungsfähige Anschrift:

BörseGo AG
Balanstraße 73
Haus 11 / 3. OG
D-81541 München


§ 21 Salvatorische Klausel

Sind einzelne Bestimmungen des Abonnementvertrages oder der AGB unwirksam, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. In diesem Fall tritt anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung eine Regelung, die dem bei Vereinbarung der jeweiligen Regelung vorhandenen Willen der Vertragsparteien am nächsten kommt. Dies gilt entsprechend für den Fall, dass dieser Vertrag Lücken enthalten sollte.

München, September 2008